Plastiksackerl-Verbot in Österreich
Alle Informationen zum Plastiksackerl-Verbot in Österreich
Wichtige Infos: Ab 2020 tritt das Plastiksackerl-Verbot in ganz Österreich in Kraft. Sehr leichte, biologisch abbaubare Kunststofftragetaschen sind von dem Verbot ausgenommen. Unsere Lösung können Sie einfach über unseren Webshop kaufen: NaKu Tragetasche leicht.
Erläuterungen
Ab 1. Jänner 2020 ist das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen verboten. Das „Inverkehrsetzen“ kann als erwerbsmäßige Übergabe an eine Rechtsperson innerhalb von Österreich verstanden werden. Auch der Fernabsatz, also telefonischer oder elektronischer Geschäftsverkehr, ist betroffen. Die Übergabe an eine Privatperson zählt nicht zum Verbot. Für bereits bestellte oder im Lagerbestand befindliche Sackerl gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020.
Was sind Kunststofftragtaschen?
Unter Kunststofftragetaschen werden Tragetaschen mit Tragegriff oder mit Griffloch aus Kunststoff verstanden. Müllsäcke, Gefrierbeutel, „Gackerlsackerl“ oder Einlegesäcke für Biokisten sind daher nicht von dem Verbot betroffen.
Wer ist betroffen?
Das Verbot gilt generell in allen Bereichen des Handels, also von Supermärkten über Modegeschäfte bis hin zu Kebab- und Würstelständen. Privathaushalte sind nicht betroffen.
Welche Ausnahmen gibt es?
Verboten sind alle Kunststofftragetaschen, ausgenommen:
- sehr leichte Kunststofftragetaschen, also solche mit einer Wandstärke von unter 0,015 mm, die aus mindestens 50% nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und für eine Eigenkompostierung geeignet sind, und wiederverwendbare Taschen (Mehrwegtaschen) aus Kunststoffgewebe oder vergleichbarem Material mit Kunststoffanteil, die vernähte Verbindungen und Tragegriffe oder Verbindungen und Tragegriffe mit vergleichbarer Stabilität aufweisen.
Unter dem Begriff der Eigenkompostierung kann in Haushalten die Nutzung und Betreuung einer Einrichtung zur Umwandlung von biogenen Abfällen in humusähnliche Stoffe (Kompost) verstanden werden. Die zugrunde liegende Norm ist die TÜV Norm „OK compost HOME“. Eine entsprechende EN-Norm ist bereits beauftragt.
Die „Wiederverwendbarkeit“ einer Tragetasche bezieht sich auf deren ursprünglichen Nutzungszweck.
Biobasierte Kunststofftragetaschen
Die Ausnahme von sehr leichten Kunststofftragetaschen soll zur Sicherung der Hygieneanforderungen im Frischebereich des Lebensmitteleinzelhandels (bspw. für Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch) dienen. NaKu stellt Kunststoffsackerl auf Basis von Maisstärke her. Mit einer entsprechend den Vorgaben verminderten Wandstärke sind diese Sackerl also weiterhin im Handel erlaubt. Sie sind nicht nur biologisch abbaubar, sondern können nach dem Einkauf weiter zum Frischhalten von Lebensmitteln verwendet werden. Auf diese Weise bleiben Lebensmittel erwiesenermaßen länger frisch. Wird ein NaKu Sackerl nicht mehr benötigt, kann es der Kunststoffsammlung zugeführt werden. So besteht die Möglichkeit der Aufnahme in den Recyclingprozess und aus Alt wieder Neu gemacht werden.
Meldungen der in Verkehr gesetzten Kunststofftaschen
Einmal jährlich muss die Anzahl der in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen dem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen gemeldet werden. Sehr leichte (Wandstärke unter 0,015mm) und leichte Kunststofftragetaschen (Wandstärke ab 0,015mm) sind separiert anzuführen. Die Meldung muss jeweils bis zum 15. März des Folgejahres erfolgen.
Sachlage in Europa
Italien war das erste europäische Land, das ein branchenübergreifendes Verbot von nicht biologisch abbaubaren Plastiksackerln eingeführt hat. Seit 1. Jänner 2011 sind hier ausschließlich Sackerl aus kompostierbarem Biokunststoff erlaubt.
Seit 1. Juli 2016 sind auch in Frankreich Plastiksackerl mit einer Wandstärke von unter 0,05 mm verboten. Auch hier gelten biobasierte, kompostierbare Sackerl als Ausnahme.
Andere Länder, wie Irland, Großbritannien und Dänemark, setzen auf Zusatzabgaben für Plastiksackerl. Die Einführung einer solchen Steuer im Jahr 2002 führte in Irland zu einer Reduktion des Plastiksackerl-Verbrauchs um rund 90%.
Einwegplastik Verbot ab 2021
Ab 2021 folgt in der EU ein Verbot von Einwegprodukten aus Kunststoff. Dieses wurde am 21.5. vom EU-Ministerrat und dem Europäischen Parlament fixiert und tritt am 1.1.2021 in Kraft. Zu den verbotenen Produkten zählen Wattestäbchen, Strohhalme, Besteck, Teller, Getränkebehälter und Lebensmittelverpackungen. Ausgenommen sind natürliche Polymere. NaKu Strohhalme können also auch in Zukunft erworben und verwendet werden.
Außerdem wurden Sammelziele für Kunststoffflaschen festgelegt: Bis 2025 sollen 77% und bis 2029 90% der Flaschen gesammelt werden. In Österreich liegt die Sammelquote bisher bei 73%.
Zudem wurde ein Gehalt an recyceltem Material in Kunststoffflaschen von 25% bis 2025 bzw. von 30% bis 2030 festgelegt.
NaKu empfiehlt…
Da Privathaushalte nicht von dem Verbot betroffen sind, empfehlen wir speziell Privatkunden weiterhin NaKu Sackerl zu verwenden. Durch deren Frischhaltefunktion kann die Menge an weggeworfenen Lebensmitteln vermindert und der Lebensmittelverschwendung entgegengewirkt werden. Dadurch können Ressourcen geschont und die Umwelt geschützt werden.
Auch Geschäftskunden, die weiterhin unsere Produkte anderen vorziehen, helfen dadurch dabei, den Einsatz fossiler Energien einzudämmen und CO2-Emissionen zu verringern.
Sie benötigen Obstsackerl, Gefrierbeutel oder Einlegesäcke aus nachwachsenden Rohstoffen? Kontaktieren Sie uns unter office∂naku.at.